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Foto: Albrecht Fietz/pixabay.com (Symbolbild)
Panorama

Justiz: Stimmt es, dass gegen Tote nicht ermittelt werden darf?

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Am Thema Kriminalität Interessierte und True Crime-Fans stellen sich oft die Frage, ob gegen verstorbene Tatverdächtige ermittelt werden darf. Ist das möglich oder ist es sogar gesetzlich verboten?

Von Michi Jo Standl

Gerade in alten Fällen – so genannten Cold Cases – kann es vorkommen, dass neue Spuren zu einem zwischenzeitlich verstorbenen Tatverdächtigen führen. Die landläufige und vor allem in Medien vertretene Meinung, dass gegen Tote nicht ermittelt werden dürfe, stimmt so nicht. Es gibt kein Gesetz, das Ermittlungsverfahren gegen Verstorbene definitiv verbietet. Es gilt lediglich ein Rechtsgrundsatz, dem Ermittler oft folgen. Dieser macht insofern Sinn, dass Ermittlungen bei Erfolg im besten Fall eine Anklage zur Folge haben.

Der Rechtsgrundsatz kann basierend auf zwei Stellen in der Strafprozessordnung (StPO) basieren. Zum einen sagt der Paragraph 170 StPO, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, wenn die Ermittlungen keinen Anlass zur “Erhebung einer öffentlichen Klage” bieten. Ein Verstorbener kann natürlich nicht angeklagt werden. Zum zweiten könnte der Paragraph 206a StPO herangezogen werden, allerdings schwieriger. Demnach kann ein so genanntes Verfahrenshindernis zur Einstellung eines Verfahrens führen. Ein solches ist der Tod des Angeklagten. Der Paragraph bezieht sich aber auf das Hauptverfahren vor Gericht, also dem Teil des Verfahrens nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Das heißt, dass das Verfahren naturgemäß eingestellt wird, wenn der Beschuldigte während des Gerichtsverfahrens stirbt.

Dass es aber Sinn macht, unter Umständen zum Bespiel einen verstorbenen Tatverdächtigen zu exhumieren, erklärt der langjährige Mordermittler Pater Hagl: “Es hat durchaus schon Fälle gegeben, in denen vorhandene Spuren und Hinweise auch bei bereits verstorbenen Tatverdächtigen überprüft wurden, um diesen als Täter auszuschließen oder letztlich trotz des Todes als Täter zu überführen.” Lesen Sie hier: 2020 verteilter Kinderschänder (7 Jahre Haft) erneut vor Gericht – wieder wegen Missbrauchs

Michi Jo Standl
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